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Anlage- und Wirtschaftsberatung

Wichtige Veränderungen und Regelungen für Geschäftsleute, Anleger, Arbeitgeber und Firmengründer in der Ukraine im Zusammenhang mit Sonderregelungen zum Coronavirus - Kurzübersicht

Gesetz Nr. 533-9 , v. 17. März 2020 und Nr. 540-9 v. 30. März 2020

In der Ukraine der Ukraine wurde vorläufig bis zum 24. April 2020 eine Quarantäne mit Sonderregelungen in zahlreichen Bereichen verhängt.
Hier sind die wichtigsten Veränderungen in wirtschaftlicher, steuerlicher, rechtlicher und Verwaltungs- und Arbeitsaspekten aufgeführt, welche vor allem Arbeitgeber, Geschäftsleute, Investoren, Firmengründer usw. betreffen.
Es ergeben sich hierdurch eine Reihe von Risiken und Unwägbarkeiten, aber auch Chancen.

Prozessrechtliche Veränderungen und Änderungen der Gerichtspraxis

Während der Quarantänezeit können Gerichtsverfahren als Videokonferenz durchgeführt werden. Teilnehmer können sich außerhalb des Gerichts befinden.

Das Gericht kann Personen von Gerichtsverhandlungen, die nicht an einem Gerichtsverfahren beteiligt sind, ausschliessen, wenn die Teilnahme dieser Person eine Gesundheitsgefahr für andere Beteiligten darstellt.

Der Ablauf von Fristen wird während der Quarantäne ausgesetzt.

Änderungen im Verwaltungsrecht und Verwaltungspraxis

Die Erbringung von Verwaltungsdienstleistungen und die Dokumentenbearbeitung durch Behörden werden für die Dauer der Quarantäne ausgesetzt und die Fristen werden um die jeweilige Dauer der Aussetzung verlängert.

Änderungen im Arbeitsrecht

Es werden flexible Arbeitszeiten und Regeln für Fernarbeit im Arbeitsgesetzbuch der Ukraine begrifflich eingeführt.

Arbeitgebern wird empfohlen, Schichtarbeit oder Fernarbeit (Homeoffice) über das Internet einzuführen.

Änderungen im Mietrecht

Mieter können von der Bezahlung der Miete von Immobilien während der Quarantäne freigestellt werden.

Kredit- und Zinsvorschriften

Die Banken dürfen Zinssätze für die Kredite während der Quarantäne nicht erhöhen.

Staatliche Preisfestsetzung

Der Regierung kann die Preise für Güter zur Bekämpfung der Covid-19 Epidemie und für sozial wichtige Bereiche für den Zeitraum der Quarantäne festsetzen.

Änderungen im Steuerrecht

Grundsteuer, Mietzahlungen für staatliche Grundstücke, sowie Vermögensteuer für gewerbliche Immobilien ruhen und werden Teils aufgeschoben. Verspätungszuschläge und Zinsen werden dabei nicht erhoben.

Klein- oder mittelständische Unternehmen können staatliche Unterstützung ähnlich der Kurzarbeit beantragen, falls der Betrieb wegen Quarantäne Maßnahmen eingeschränkt wird. Kleinunternehmen sind Einzelunternehmer und juristische Personen mit einer Mitarbeiterzahl von 11 bis 50 Personen und einem Jahresumsatz von 2 Mio. Euro bis 10 Mio. Euro für Mittelstandsunternehmen liegen die Grenze bei 51 bis 250 Mitarbeitern und zwischen 10 und 50 Mio. Euro Umsatz.

Es werden keine Strafen für steuerrechtliche Verstöße mehr verhängt, die im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai 2020 stattfinden, außer Strafen für Hinterziehung von MwSt., Verbrauchsteuern und Steuern auf Bodenschätze und pfandrechtliche Verstöße.

Die Fristen für Steuerprüfungen und Beschwerdefristen, die bis zum 31. Mai 2020 eingereicht wurden oder werden und die zum 18. März 2020 noch nicht geprüft wurden, werden bis zum 31. Mai 2020 verlängert oder ruhen.

Es werden keine Verzugszinsen auf die Steuerschuld im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai 2020 erhoben.

Der Termin für die Abgabe der jährlichen Einkommenssteuererklärung für natürliche Personen wurde vom 1. Mai auf den 1. Juli 2020 verlängert und der Termin für die Zahlung der Einkommensteuer wurde vom 1. August auf den 1. Oktober 2020 verlängert.

Alle steuerlichen Prüfungen werden vom 18. März bis zum 31. Mai 2020 eingestellt oder ausgesetzt, mit Ausnahme von Prüfungen, die im Zusammenhang mit Mehrwertsteuer, Kraftstoff, Ethylalkohol, Alkohol Getränken und Tabakerzeugnissen stehen. Laufende Prüfungen werden bis zum 31. Mai 2020 ohne Entscheidungen der Steuerbehörden ausgesetzt.

Die Verjährungsfrist für die Steuerfestsetzung wird vom 18. März bis zum 31. Mai 2020 gestundet. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und für Geschäftsfälle, die der Verrechnungspreiskontrolle unterliegen, beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.

Einzelunternehmer, Freiberufler und Mitglieder von landwirtschaftlichen Betrieben werden von der Bezahlung des eigenen Sozialversicherungsbeitrags im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. April 2020 befreit. Die Personen können dennoch den Sozialversicherungsbeitrag für den genannten Zeitraum freiwillig zahlen.

Es werden keine Strafen für die Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge und für die verspätete Einreichung von Sozialversicherungsberichten im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai 2020 verhängt.

Die Jahresumsatzgrenzen für Einzelunternehmer und für juristische Personen, die dem vereinfachten Steuersystem unterliegen, werden wie folgt erhöht:

  • I. Gruppe – von UAH 0,3 Mio. auf UAH 1 Mio.
  • II. Gruppe – von UAH 1,5 Mio. auf UAH 5 Mio.
  • III. Gruppe – von UAH 5 Mio. auf UAH 7 Mio.

Der Wert von wohltätigen Spenden, welche an gemeinnützige Organisationen und Gesundheitseinrichtungen übergeben werden, kann in voller Höhe von der Steuer geltend gemacht werden. Die steuerliche Korrektur (Erhöhung des Ergebnisses vor Steuern) gemäß Artikel 140 Absatz 145.5.9 des Steuergesetzbuches der Ukraine wird nicht angewendet.

Die Fristen für die Erteilung von Steuerauskünften durch die Finanzämter und die Antwortfrist von Anfragen der Steuerbehörden durch die Steuerzahler werden bis zum 31. Mai 2020 ausgesetzt.

Die vorgeschriebene Verwendung von Registrierkassen wird ausgesetzt:

Bis zum 1. August 2020 für Einzelunternehmer der vereinfachten Steuergruppen 2 bis 4, unabhängig von der Geschäftstätigkeit, mit einem Jahresumsatz bis 1 Mio. UAH, außer Einzelunternehmer, welche Haushaltswaren, Arzneimittel und Medizinprodukte verkaufen;

Bis zum 1. April 2021 für Einzelunternehmer der Gruppen 2 bis 4, unabhängig von der Geschäftstätigkeit, mit einem Jahresumsatz bis 1 Mio. UAH, außer Einzelunternehmer, die Waren und Dienstleistungen über das Internet, Haushaltswaren, Arzneimittel und Medizinprodukte verkaufen, Gesundheitsdienstleistungen erbringen.

Es werden keine Strafen für die verspätete Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2019 oder des Konzernabschlusses 2019 verhängt, sofern diese Berichte im Laufe des Quarantänezeitraums oder innerhalb von 90 Kalendertagen nach der Beendigung der Quarantäne, jedoch spätestens am 31. Dezember 2020 veröffentlicht werden. Diese Regel gilt auch für Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben.

Behördliche Kontrolle, Prüfungen durch Finanzbehörden, usw.

Kontrollmaßnahmen im Bereich der Wirtschaftstätigkeit werden bis zum 30. Juni 2020 ausgesetzt.

Änderungen bei Privatisierungsmaßnahmen

Die Privatisierung von Objekten wird für die Dauer der Quarantäne ausgesetzt.

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