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Kurze, vereinfachte Darstellung des ukrainischen Steuerrechts

Um die ganze Attraktivität des ukrainischen Steuerrechts darzustellen und einen kleinen Eindruck seiner Möglichkeiten zu vermitteln, finden Sie im Folgenden einen kurzen Überblick.

Außerdem kommt noch ein deutsch-ukrainisches Doppelbesteuerungsabkommen zum Tragen, welches sich ebenfalls sehr positiv auswirken kann (hier zusätzlich im Anhang dargestellt).

Das ukrainische Steuerrecht ist im Vergleich zum deutschen einfach und übersichtlich: Es gibt insgesamt derzeit nur 34 verschiedene Steuern, davon 20 an den Gesamtstaat abzuführende und 14 kommunale Steuern.

Das Fundament des Steuerrechts sind das Einkommenssteuergesetz, das Gewinnsteuergesetz und das Umsatzsteuergesetz.

Die folgende Übersicht bietet eine kurze Zusammenfassung:

Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer (PDV / NDS)

Der derzeitige Umsatzsteuersatz beträgt 20 Prozent. Es gibt einige wenige Waren, welche einem verminderten Steuersatz von sieben Prozent unterliegen, zum Beispiel pharmazeutische Produkte.

Zur Umsatzsteuerzahlung sind nicht alle Unternehmen verpflichtet.

Ab einem Umsatz von 1 Million UAH pro Kalenderjahr wird ein Unternehmen zur Umsatzsteuer veranlagt, muss sich selbsttätig als Umsatzsteuerzahler anmelden und eine entsprechende Umsatzsteuererklärung abgeben.

Eine freiwillige Anmeldung und Veranlagung ist aber auch möglich, wenn der Umsatz niedriger liegt.

Auf ins Ausland exportierte Waren und Dienstleistung fällt keine Mehrwertsteuer an.

Zahlreiche Waren und Dienstleistungen sind von der Mehrwertsteuer befreit:

Mieten, Bankdienstleistungen und -geschäfte, private Bildungsdienstleistungen, staatliche Leistungen, Importe mit einem Zollwert bis 150,- EUR, Versicherungen, bestimmte lizenzierte Dienstleistungen, Wertpapiere und anderes mehr.

Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuer ist eine Unternehmensgewinnsteuer für juristische Personen, welche ukrainische und ausländische Unternehmen auf den Gewinn abführen. Dieser Steuer unterliegen ukrainische oder ausländische Unternehmen, welche in der Ukraine ihrer Geschäftstätigkeit nachgehen, Gewinn erzielen und als steuerliche Residenten angesehen werden. Auch im Ausland erzielte Gewinne unterliegen dieser Steuer.

Steuerobjekte sind Unternehmen, die steuerliche Residenten in der Ukraine sind und Gewinne in der Ukraine und/oder im Ausland erwirtschaften.

Körperschaftsteuer muss auch durch juristische Personen abgeführt werden, die zwar keine steuerlichen Residenten sind, die aber in der Ukraine Gewinne erzielen.

Der Körperschaftsteuersatz beträgt derzeit 18 Prozent. Unter bestimmten Umständen kommen aber auch andere Sätze zur Anwendung.

In der Ukraine erwirtschaftete Gewinne von Unternehmen, welche in der Ukraine keine steuerrechtlichen Residenten sind, werden mit 15 Prozent besteuert.

Bemessungsgrundlage ist der in- und ausländische Gewinn eines Unternehmens. Gewinn definiert sich als Erlöse abzüglich Kosten gemäß ordnungsgemäßer Buchführung.

Es bestehen außerdem Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Ländern, welche andere Regeln vorsehen können. Auch mit Deutschland und Österreich hat die Ukraine Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.

Vereinfachtes Steuersystem für kleine und mittlere Unternehmen in der Ukraine (sogenannten Flat tax)

Diese vereinfachten Steuersätze und Regelungen gelten sowohl für juristische als auch natürliche Personen.

Häufig anzutreffen ist dieses Besteuerungssystem bei kleinen Einzelunternehmen.

Einzelunternehmer und auch juristische Personen können ein vereinfachtes Besteuerungssystem wählen. Dies ist abhängig von der Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer, Höhe des Umsatzes pro Jahr und Art der Tätigkeit.

Es gibt hier eine Einteilung in vier Steuergruppen, bei denen folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

I. Einzelunternehmer

  • Umsatz bis 300.000 UAH, keine Angestellten
  • Tätigkeitsarten: Einzelhandel und Dienstleistungen
  • Steuersatz: maximal bis zu zehn Prozent des ukrainischen Mindestlohnes

II. Einzelunternehmer

  • Umsatz bis 1.500.000 UAH, null bis zu zehn Angestellte
  • Tätigkeitsarten: Einzelhandel, Dienstleistungen und Gastronomie
  • Steuersatz: maximal bis zu 20 Prozent des ukrainischen Mindestlohnes

III. Einzelunternehmer und juristische Personen

  • Umsatz bis 5.000.000 UAH, beliebig viele Angestellte
  • Tätigkeitsarten: alle Arten von Tätigkeiten
  • Steuersatz für Einzelunternehmer: drei Prozent der Einkünfte, wenn Umsatzsteuer abgeführt wird, sonst pauschal fünf Prozent, wenn keine Umsatzsteuer abgeführt wird (hier existiert ein Wahlrecht)
  • Steuersatz für juristische Personen: sechs Prozent bei Abführung von Umsatzsteuer, zehn Prozent wenn keine Umsatzsteuer abgeführt wird

IV. Einzelunternehmer und juristische Personen

  • Ohne Umsatzbeschränkung, beliebig viele Angestellte
  • Tätigkeitsarten: Landwirtschaft
  • Steuersatz: 0,19 Prozent bis 6,33 Prozent

Einkommensteuer

Dies sind Steuern, welche natürliche Personen auf Einkommen zahlen (unabhängig davon, ob sie steuerrechtliche Residenten sind oder nicht). Der Steuersatz liegt bei 18 Prozent.

Eine Ausnahme bilden Auszahlungen von Unternehmensdividenden. Hierauf fallen fünf Prozent Einkommensteuern an.

Besteuerungsgrundlage ist das Einkommen, was in und außerhalb der Ukraine erzielt wurde.

Residenten zahlen Einkommenssteuer auf alle in- und ausländischen Einkommen, Nichtresidenten nur auf alle in der Ukraine erzielten.

Auch hier kommen gegebenenfalls Doppelbesteuerungsabkommen zum Tragen. Die Ukraine unterhält derzeit Doppelbesteuerungsabkommen mit circa 75 Staaten, darunter auch Deutschland und Österreich.

Militärabgabe

Die Militärabgabe in Höhe von 1,5 Prozent fällt auf Lohnzahlungen und Erlöse aus bestimmten anderen privaten Geschäften an (Beispiel: Immobilienverkäufe) an.

Residenten zahlen die Militärabgabe auf alle Einkünfte, Nichtresidenten nur auf die in der Ukraine erzielten Einkünfte.

Verbrauchssteuern (Akzisensteuern)

Unter diese Besteuerungsart fallen bestimmte Verbrauchswaren, wie Rohstoffe, Benzin, Diesel, Alkohol, Tabakwaren, Energie usw.

Die Höhe der Steuer bemisst sich nach dem jeweils für diese Warengruppe im Steuerkodex der Ukraine festgelegten Satz.

Steuern auf das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden

Immobiliensteuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen, Residenten und Nichtresidenten. Zu unterscheiden sind Grundsteuern und Gebäudesteuern:

  1. Steuern auf Grundstücke (Grundsteuern) werden vom Eigentümer eines Grundstücks erhoben, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um eine natürlich oder eine juristische Person beispielsweise um einen Residenten oder Nichtresidenten handelt. Der Grundsteuersatz wird ebenfalls von den örtlichen Behörden festgelegt, dieser darf jedoch drei Prozent des Grundstückswertes nicht überschreiten (bei landwirtschaftlichen Grundstücken und Grundstücken zu allgemeiner Nutzung sind maximal ein Prozent zulässig).
  2. Steuern auf Gebäude (Immobiliensteuern) werden pro Quadratmeter der Fläche von Wohn- und Gewerbeimmobilien ab einer bestimmten Größe fällig. Der Immobiliensteuersatz für Gebäude wird von den örtlichen Behörden festgelegt. Dabei beträgt die maximale Höhe derzeit drei Prozent des gesetzlichen Mindestlohns für einen Quadratmeter der allgemeinen Fläche einer Wohn- oder Gewerbeimmobilie. Ein zusätzlicher Satz in Höhe von 25.000,- UAH gilt für Wohnungen mit einer Fläche ab 300 Quadratmeter und Häusern mit einer Fläche ab 500 Quadratmeter.

Kfz-Steuer

Transportsteuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen, Residenten wie Nichtresidenten, die in der Ukraine eigene Kraftfahrzeuge haben. Der Steuersatz ist pauschal auf UAH 25.000,- UAH pro Kalenderjahr festgesetzt. Die Kfz-Steuer ist nur für Pkws zu zahlen, die nicht älter als fünf Jahre sind und deren Wert über dem 375-fachen des Mindestlohns liegt.

Quelle: Ahrens & Schwarz Kiew

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